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GERICHTSGUTACHTEN ANFECHTEN • STELLUNGNAHME ZUM GERICHTSGUTACHTEN

Unsere Kfz-Sachverständigen prüfen Ihr Gerichtsgutachten!

Fehler im Gerichtsgutachten - Was tun? Wir zeigen Ihnen den Lösungsweg:

Das Gericht hat einen Gerichtsgutachter mit der Erstattung eines Kfz-Gutachtens beauftragt und Sie sind mit dem Ergebnis im Gerichtsgutachten nicht einverstanden? Ihr Anwalt kann das Gerichtsgutachten nicht prüfen. Sie als Betroffener können das Gerichtsgutachten nicht prüfen. Wir sind Experten für Gerichtsgutachten und prüfen auch Ihr Gerichtsgutachten.

Unsere Kfz-Sachverständigen prüfen das Gerichtsgutachten im Detail und erstellen Ihnen das Gutachten zum Gerichtsgutachten bzw. die Sachverständige Stellungnahme zum Gerichtsgutachten, zum Festpreis. Wir decken das gesamte Kfz-Gerichtsgutachten-Spektrum ab, d.h. Unfallrekonstruktion, Schäden- und Bewertung, Unfallflucht-Gutachten usw.

Vorab prüfen wir eingehend Ihren Fall. Diese Gerichtsgutachten-Prüfung ist für Sie kostenfrei. Erst im Anschluss an diese Prüfung nehmen wir den Auftrag an bzw. bzw. lehnen den Auftrag ab, weil wir keine Fehler im Gerichtsgutachten finden. Sobald wir die Vorabprüfung abgeschlossen haben und bereit sind den Auftrag anzunehmen, teilen wir Ihnen den Festpreis mit. Dieser ist abhängig vom Aufwand und von den Fehlern im Gerichtsgutachten. Für die Fertigstellung unseres Gutachtens benötigen ca. 2 - 4 Wochen.

Oft wird behauptet, ein Gerichtsgutachten sei schwer anfechtbar. Das ist ein Mythos. Tatsache ist, unsere interne Prüfung aus 2019-2022 hat ergeben, dass 7 von 10 Gerichtsgutachten fehlerbehaftet sind, teilweise sogar stark fehlerhaft. Die Fakten in den Vordergrund zu stellen und die Fehler im Gerichtsgutachten aufzuzeigen, erfordert nicht nur langjährige Erfahrung und Kompetenz als Kfz-Sachverständiger für Unfallrekonstruktion und Simulation, sondern auch juristisches Wissen und Erfahrung. Man muss sehr genau wissen, wie man die Fehler des Gerichtsgutachters herausarbeitet, aufzeigt und argumentiert. Neben dem technischen Know-How ist die Wortwahl entscheidend.

Der Klassiker: Wenn das gerichtliche Gutachten angezweifelt wird, stellen sich Fragen, die vom Anwalt (mit Hilfe seines Mandanten) formuliert und ans Gericht weitergereicht werden. Dieser Weg ist u.E. nicht zielführend, weil er nicht professionell ist. Denn zunächst fällt ein weiterer Kostenvorschuss von z.B. €800 - €1.500 an und zwar für denselben Gerichtsgutachter, der die Fehler im Gerichtsgutachten gemacht hat und seine Fehler nun zugeben soll. Glauben Sie wirklich das funktioniert? Ihre Fragen zu seinem Gutachten wird er mittels Nachtrag zum Gutachten beantworten und entsprechend sein Gutachten verteidigen. Das berichten Rechtsanwälte in solchen Fällen tagtäglich.

Der bessere Weg - wir empfehlen: Investieren Sie Ihr Geld nicht in den zusätzlichen Vorschuss für den Gerichtsgutachter, sondern besser in Ihr eigenes Gutachten, wenn Sie das Gerichtsgutachten ernsthaft anfechten möchten. Wir prüfen Ihr Gerichtsgutachten und nennen Ihnen im Anschluss einen Festpreis für das "Gegengutachten", sollten wir den Fall annehmen. Meistens ist es eine sachverständige Stellungnahme zum Gerichtsgutachten, d.h. diese kann z.B. auch nur 3 Seiten lang sein und das Gerichtsgutachten komplett kippen. Entscheidend ist die nicht Anzahl der Seiten, sondern der Inhalt und die Wortwahl. Wenn wir keine Fehler im Gerichtsgutachten finden, entstehen Ihnen auch keine Kosten, weil kein Auftrag zustande kommt.

BGH, BESCHLUSS vom 1.4.2009, Az. IV ZR 57/08 Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (BGH, Urteile vom 23. März 2004 aaO; vom 10. Dezember 1991 aaO; jeweils m.w.N.).


Rufen Sie uns an! Zentrale Tel. 069-9541 0180.

Mo.–Fr.: 8–18 Uhr / Sa 12-18 Uhr oder 24 h per Email info@unfallgutachten24.de

Nachfolgend einige juristische Grundlagen als Information:

§ 11 Das Sachverständigengutachten im Zivilprozess / II. Behandlung widersprechender Gutachten

Rz. 27  Es kommt nicht selten vor, dass dem Gericht widersprechende Gutachten vorliegen. Das Gericht kann den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass es ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem der Sachverständigen den Vorzug gibt. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich der Widerspruch aus einem von einer Partei vorgelegten Privatgutachten oder aus einem weiteren gerichtlich eingeholten Gutachten ergibt.

Zitat

Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger hat das Gericht sorgfältig und kritisch zu würdigen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Zweifel sind von Amts wegen – soweit möglich – auszuräumen. Dabei bietet sich an, den Gutachter zu einer Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens zu veranlassen und ihn, wenn das zweckmäßig erscheint, zur mündlichen Verhandlung zu laden und zu befragen. In schriftlichen Fällen kann es dann geboten sein, ein weiteres Gutachten einzuholen […]. Vor allem bieten Einwendungen einer Partei gegen das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten Anlass, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen zu überprüfen. Solche Einwendungen sind nicht nur dann ernst zu nehmen, wenn sie auf eigenen Überlegungen der Partei beruhen, sondern erst recht, wenn die Partei sich, wie es häufig der Fall sein wird, durch Befragung von Experten sachkundig gemacht hat oder gar, wie im Streitfall, ein von ihr besorgtes Privatgutachten vorlegt, auf das sie sich bezieht. Das Gericht hat sich damit ebenso sorgfältig auseinanderzusetzen, als wenn es sich um die abweichende Stellungnahme eines von ihm bestellten weiteren Gutachters handeln würde. Je nach den Umständen des Einzelfalls hat das Gericht daher, wenn die vorgetragenen Einwendungen gegen das von ihm eingeholte Gutachten von vornherein nicht unbeachtlich erscheinen, die Pflicht, den Sachverhalt weiter aufzuklären; andernfalls verletzt es die Vorschriften der §§ 412, 286 ZPO.

Damit Sie nicht lange suchen müssen:

§ 412 ZPO - Neues Gutachten

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

§ 286 ZPO - Freie Beweiswürdigung

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

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